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Bundesfinanzhof: Denkmalbescheinigung kann Makulatur sein
Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofes aus dem Jahr 2009 hat die Online-Ausgabe der Zeitschrift Capital jetzt aufgegriffen.
Demnac h ist das Finanzamt dann nicht zwingend an die Denkmalbescheinigung der Kommune als Untere Denkmalsanierung gebunden, wenn das Amt durch eigene Recherchen feststellt, dass die tatsächlichen Sanierungsarbeiten nicht dem entsprechen, was mit der Kommune vereinbart wurde. Im vorliegenden Fall verweigerte das Finanzamt die steuerliche Absetzung nach § 7i EstG, da es sich eher um einen Neubau als um eine Sanierung handelte. Der Bundesfinanzhof weist in seinem Urtail darauf hin, dass die Bescheinigung der Gemeinde üblicherweise unter dem Vorbehalt steht, dass die steuerliche Prüfung des Finanzamtes positiv ausfällt. Im konkreten Fall fehlte dieser Hinweis; dann ist der Bescheid auch für das Finanzamt bindend, selbst dann, wenn das Amt eine Prüfung anstellt und zum Ergebnis kommt, dass eine steuerliche Begünstigung nicht angezeigt ist.
Weitere Informationen:
Presseinformation des Bundesfinanzhofes
